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Schöffen

Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe. Weitere Informationen können Sie dem Kasten rechts entnehmen.

Auswahlverfahren

Für das Auswahlverfahren der Schöffen stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr gemäß einem im Gesetz festgelegten Verfahren eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Aus dieser Liste wird durch einen Ausschuss, bestehend aus einem Richter am Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen aus dem Amtsgerichtsbezirk, die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen gewählt. In ähnlicher Weise werden auch die Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses bestimmt.

Verfahrensmitwirkung der Schöffen

Beim Landgericht wirken die Schöffen in folgender Weise mit:

  • bei der kleinen Strafkammer, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, die zuständig ist für die Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts, 
  • bei der großen Strafkammer, besetzt mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, die zuständig ist für erstinstanzliche Strafsachen,
  • bei der Schwurgerichtskammer, besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, die zuständig ist für erstinstanzliche Strafsachen, bei denen Straftaten gegen das Leben (Mord usw.) verhandelt werden
  • bei der Jugendkammer, die als kleine Jugendstrafkammer mit einem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen und als (große) Jugendstrafkammer, der ein oder zwei weitere Berufsrichterinnen oder -richter (also insgesamt 2 oder 3) angehören und zwei Jugendschöffen besetzt ist.

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